Montag, 14. Februar 2011

14.02.2011 Änderungen Hessisches Fischereigesetz

Wer es noch nicht gehört hat...es wurde nun Eindeutig festgelegt was in Hessen als Helfer gilt:
§ 25 HFischG

(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen.

Beim Fischfang mit der Handangel gilt dies nur für Personen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigung Hilfe beim Fischfang benötigen. Nur einer der Helfer darf den Fischfang mit der Handangel ausüben. Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Fischereiberechtigten aufhalten. Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres gelten als Helfer, wenn sie von einer volljährigen und zum Fischfang berechtigten Person an die Fischereiausübung herangeführt werden.

Dies bedeutet: Erwachsene werden nicht als Helfer akzeptiert, ausser der Angler dem geholfen wird, ist körperlicher beeinträchtigt.
Zu begrüssen ist die klare Formulierung bzgl. Kinder (Achtung nur gültig für Kinder die noch nicht 10Jahre alt sind, denn ab da gibt es den Jugendfischreischein in Hessen).

Wir kennen viele Erwachsene Menschen, die wir gerne an die Angelfischerei heranbringen möchten....was nun nicht mehr so einfach möglich ist!
Hätte Till mich vor einigen Jahren nicht zum Fischen mitgenommen und mich selber einen Fisch fangen lassen, dann würde das hier alles wohl möglich garnicht existieren!

Das komplette Fischereigesetz 01.01.2011 gibt es als PDF-Datei unter Downloads.

Blog-Archiv